Allgemeine Geschäftsbedingungen der Computer Service Kuhlage GmbH

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Computer Service Kuhlage GmbH (im Folgenden: CSK) insbesondere für Hardware-, Software- und Systemlieferungen einschließlich Serviceleistungen, Wartungsverträge usw.

 

2. Angebote

Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. An Kostenvoranschlägen, Testsoftware und an anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des Käufers eine wesentliche Verschlechterung des wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist oder wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Lieferung in Verzug befindet.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% der Auftragssumme bei Auftrags-bestätigung, 50% der Auftragssumme bei Lieferung jeweils inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlung wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Kommt der Besteller in Verzug, so ist der verschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Einen Monat nach Eintritt des Annahmeverzuges nach Ziffer 5. kann Lagergeld in Höhe von 0.5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist die Ware innerhalb von 7 Tagen komplett zu bezahlen.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch solcher, die uns außerhalb des Vertrages zustehen. Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet. In diesem Fall gelten alle aus der Wiederveräußerung resultierenden Forderungen des Bestellers als an uns abgetreten. Übersteigen die abgetretenen Forderungen unsere Forderungen gegen den Besteller, so werden wir für den überschießenden Teil keinen Gebrauch von der Abtretung machen. Das Nutzungsrecht an von uns ausgelieferter Software und Lizenzen wird erst mit völliger Bezahlung eingeräumt. Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Computer Service Kuhlage GmbH berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand herauszugeben.
Zurücknahme eines gelieferten Gegenstands bedeutet nicht Vertragsrücktritt, es sei denn, die CSK GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Falls die gelieferte Ware gepfändet wird, ist davon die CSK GmbH sofort zu unterrichten.
Die Eigentumsvorbehaltware soll vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Hausrisiken versichert werden. Mit dem Vertrag werden alle Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die CSK GmbH abgetreten.

 

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Ein-haltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebestellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Notwendigkeiten neu zu vereinbaren.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

- bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung unser Haus oder das Werk unserer Unterlieferanten innerhalb der Lieferfrist (s.o.) bestimmungsgemäß verlassen hat.
- bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Aufstellung der Anlagen innerhalb der Lieferfrist erfolgt ist.
- bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt.
- bei Annahmeverzögerungen durch den Besteller genügt die schriftliche Meldung unserer Lieferbereitschaft zur Begründung des Annahmeverzugs.

Teillieferungen sind zulässig. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt oder Arbeitskampf bei uns oder im Betrieb von Zulieferanten, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Ansprüche aus Nichteinhalten einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den oben genannten Gründen kann der Besteller - bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist - für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 0.5% bis zur Gesamthöhe von maximal 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist.

 

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über:

- bei Ablieferung an dem vom Besteller bestimmten Ort;
- wenn Annahmeverzug nach Ziff.5. eintritt;
- bei Versendung, wenn die Ware ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurde.

 

7. Montage

Installation und Inbetriebnahme beim Kunden wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Montagen hat der Besteller folgende Voraussetzungen zu schaffen:
Vor Beginn des Einbaus müssen die für die Aufnahme der Einbauarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Bestellers abgeschlossen sein, so daß der Einbau sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Montage hat der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie erforderlichenfalls die Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen. Verzögert sich der Einbau oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit oder weiter erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter zu tragen. Außer den jeweiligen Kosten für die Installation und Inbetriebnahme übernimmt der Besteller die Kosten für An- und Abreise einschließlich Reisezeiten, Reisekosten und Spesen gemäß den jeweils gültigen CSK GmbH-Preisen für Dienstleistungen.

 

8. Abnahme

Die Abnahme erfolgt sofort nach Lieferung, spätestens jedoch 30 Tage nach unserer Aufforderung mit Funktionstest-Routinen von CSK GmbH oder mit vereinbarten Testmethoden. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist. Erklärt sich der Besteller nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, so gelten unsere Lieferung und Montage als abgenommen. Etwaige im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden gemäß den Bestimmungen nach Ziff.10. beseitigt.

 

9. Software-Lizenz

Software (Binärprogramme) einschließlich nachfolgender "Updates" werden im Verhältnis der Vertragsparteien grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Besteller erwirbt eine einfache Software-Lizenz zu folgenden Bedingungen: Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurde. Sie darf nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit und unter der Voraussetzung kopiert und modifiziert werden, dass der Copyright-Vermerk von CSK GmbH sowie etwaige sonstige Schutzrechts-Vermerke auf allen Vervielfältigungsstücken angebracht werden. Falls ein Ausfall der Zentraleinheiten den Gebrauch der Software verhindert, darf diese vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit eingesetzt werden. Der Besteller darf die Software keinem Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrage des Bestellers dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben. Weitere Rechte an der Software werden dem Besteller nicht übertragen.

 

10. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für die Erstausstattung mit unseren Erzeugnissen innerhalb der Bundesrepublik für die Dauer von 24 Monaten vom Tage der Abnahme gem. Ziff.8 gerechnet in der Weise, dass wir alle auftretenden Mängel beseitigen, die nachweislich auf fehlerhaftes Material und/oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Außerhalb der Bundesrepublik leisten wir Gewährleistung nur gemäß gesonderter Vereinbarungen. Die Mängel werden nach unserer Wahl in unserem Haus, durch Lieferung von Ersatzteilen oder Instandsetzungen am Ort der Installation beseitigt. Die Gewährleistungsfrist für die in Ziff.5 genannten Leistungen beginnt mit dem dort geregelten Lieferzeitpunkt. Für von uns mitgelieferte Fremdgeräte, -module oder -programme haften wir nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers uns gegenüber. Durch Korrektur oder Ergänzung der gelieferten Hard- oder Software werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Bei nachträglichen Erweiterungen eines Gerätes leisten wir auf den Erweiterungsteil jeweils 6 Monate Teil-Gewährleistung, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung. Erforderliche Reisekosten, -zeiten, Spesen und Versandkosten werden hierbei gemäß den jeweils gültigen CSK GmbH-Preisen für Dienstleistungen berechnet. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Gegenstände, die infolge natürlichen Verschleißes oder unsachgemäßer Behandlung erneuert oder ausgebessert werden müssen. Jedoch sind wir bereit, solche Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit gegen Ersatz des uns entstehenden Aufwandes zu beheben. Treten nach Lieferung bzw. Abnahme der Geräte Schäden auf, die nachweisbar auf einen Transport an einen anderen Ort, als dem der Erstinstallation zurückzuführen sind, so sind wir von der Gewährleistung entbunden, wenn wir bei einem derartigen Transport nicht mitgewirkt haben. Mängel müssen unter Angabe des Gerätetyps, der Geräte-Nummer und der Art der Störung angezeigt werden; sind Testgeräte oder -programme bereitgestellt worden, so sind die Ergebnisse oder Tests ebenfalls mitzuteilen. Voraussetzung der Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Wandlung oder Minderung sind nur wegen von uns anerkannter Mängel möglich, wenn wir eine schriftlich gesetzte Frist zur Nachbesserung haben verstreichen lassen. §634 Abs.3 BGB gilt sinngemäß.

 

11. Entwicklungsaufträge

Für von uns im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführte Hard- und Software-Entwicklungen gelten folgende Bestimmungen:
Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind. Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Termin-Überschreitungen auftreten, so sind etwa vom Besteller zu setzende Nachfristen grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. etwaiger Zulieferungsschwierigkeiten zu bemessen. Nach Abnahme der Entwicklung ist grundsätzlich eine dem Umfang und der technischen Schwierigkeit der jeweiligen Entwicklung angepasste Einphasungszeit vorgesehen, die zur Entdeckung bzw. Behebung von Fehlern dient, die erst unter Echtlaufbedingungen auftreten. Solche Fehler werden von uns kostenlos behoben; sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.

 

12. Haftung

Gewährleistungsansprüche über das in Ziff.10 Geregelte hinaus sind ausgeschlossen sowie Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden sowie für Folgeschäden und Drittschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller. Alle Schadenersatzansprüche gegen uns, unsere Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren in 12 Monaten nach Schadenseintritt.

 

13. Schlußbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bestätigter Schriftwechsel genügt. Soweit gemäß §38 ZPO zulässig, wird Bad Iburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Für alle rechtlichen Beziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

 

Hagen a.T.W., den 12.08.1998, Computer Service Kuhlage GmbH

Öffnungszeiten

Montag - Freitag

 09:00 - 12:00 und
 14:00 - 17:00

Samstag  nach Absprache

Kontakt

Computer Service Kuhlage GmbH 
Im Grund 8 • 49170 Hagen a.T.W.
Tel: 05405 99090 • Fax: 05405 99092 
E-Mail: vertrieb@kuhlage.de

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